Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
Vor der Ernennung sind der Vorstand und der Aufsichtsrath zu hören. Die 
Ernennung kann auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden 
Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. 
§. 267. 
Der Vorstand hat in den Fällen des §. 266 den Revisoren die Einsicht der 
Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandes der Ge- 
sellschaftskasse sowie der Bestände an Werthpapieren und Waaren zu gestatten. 
Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren unverzüg- 
lich dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstande bei der Berufung der 
nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. 
Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung des Berichts 
nicht statt. 
Im Falle des §. 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob die ent- 
standenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird der Antrag auf Er- 
nennung von Revisoren durch das Gericht zurückgewiesen oder erweist er sich nach 
dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine 
bösliche Handlungsweise zur Last fällt, für einen der Gesellschaft durch den Antrag 
entstehenden Schaden als Gesammtschuldner haftbar. 
§. 268. 
Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§. 202 
bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mit- 
glieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend gemacht werden, wenn 
es in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von 
einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, 
verlangt wird. 
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Ver- 
treter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt, 
so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes der 
Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden. Im 
Uebrigen bewendet es bei den Vorschriften des §. 247; diese kommen auch dann zur 
Anwendung, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit verlangt ist. 
§. 269. 
Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen 
drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an erfolgen. Der Klage ist 
das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die Geltendmachung des Anspruchs 
betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals der Gesellschaft 
erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits zu hinterlegen; es ist
	        
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