§. 324.
Für den im §. 207 bezeichneten Beschluß der Generalversammlung bedarf es,
wenn sich der Beschluß auf einen im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesell-
schaft geschlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit, deren Antheile mindestens ein
Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden
Theiles des Grundkapitals darstellen. Die Vorschrift des §. 207 Abs. 3 Satz 1
bleibt unberührt.
§. 325.
Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften:
1. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handelsregister,
2. über die Berufung der Generalversammlung,
3. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahresbilanz und
der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Vorlegung des Geschäfts-
berichts,
4. über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung,
5. über das Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur Prüfung
der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder
Geschäftsführung sowie über die Obliegenheiten gegenüber den Revisoren
und dem Aufsichtsrathe,
6. über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die Gläubiger
zu richtende Aufforderung,
7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegen der
Geschäftsführung,
8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens,
9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung von
Ordnungsstrafen
finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung.
§. 326.
Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Gesellschaft
weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen
gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter Theil nehmen.
Die Einwilligung wird durch die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und,
sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch
einen Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichtsrath übertragen ist, durch die
Generalversammlung ertheilt.
Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Abs. 1 obliegende
Verpflichtung, so findet die Vorschrift des §. 236 Abs. 2 Anwendung.
Reichs-Gesetzbl. 1897. 52