Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
§. 333. 
Bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die Mitglieder des 
Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine öffentlich beglaubigte 
Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur 
Eintragung in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung 
dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister 
des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des §. 14 keine Anwendung. 
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, für einen 
höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanz bei- 
zufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften des §. 261, des §. 263 Abs. 1 
und des §. 264 Anwendung. 
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter aus der 
Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem ZJeitpunkt an als Aktien- 
gesellschaft fort. 4 
§. 334. 
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Gesellschaftsblättern 
die im §. 333 Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen. 
Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der Gesellschaft 
aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den 
Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere 
Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. 
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung 
begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie 
sich zu diesem Zwecke melden. 
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften den Gläubigern 
für die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesammtschuldner, die Mitglieder des 
Aufsichtsraths, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein- 
schreiten erfolgt. 
Fünfter Abschnitt. 
Stille Gesellschaft. 
§. 335. 
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein Anderer 
betreibt, mit einer Vermögenseinlage betheiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß 
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht. 
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein 
berechtigt und verpflichtet.
	        
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