§. 333.
Bei der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses sind zugleich die Mitglieder des
Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine öffentlich beglaubigte
Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur
Eintragung in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung
dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister
des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des §. 14 keine Anwendung.
Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, für einen
höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanz bei-
zufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften des §. 261, des §. 263 Abs. 1
und des §. 264 Anwendung.
Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter aus der
Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem ZJeitpunkt an als Aktien-
gesellschaft fort. 4
§. 334.
Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand in den Gesellschaftsblättern
die im §. 333 Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen.
Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der Gesellschaft
aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den
Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere
Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern.
Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung
begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie
sich zu diesem Zwecke melden.
Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften den Gläubigern
für die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesammtschuldner, die Mitglieder des
Aufsichtsraths, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Ein-
schreiten erfolgt.
Fünfter Abschnitt.
Stille Gesellschaft.
§. 335.
Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein Anderer
betreibt, mit einer Vermögenseinlage betheiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß
sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts übergeht.
Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein
berechtigt und verpflichtet.