§. 371.
Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich aus dem zurück-
behaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein
Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach §. 369
Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in Ansehung der Be-
friedigung aus dem Gegenstande den Vorrang.
Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. An die Stelle der im §. 1234 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestimmten Frist von einem Monate tritt eine solche von einer Woche.
Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist
sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf
Befriedigung gegen den Eigenthümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört,
gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigenthümer
betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Befriedigung auf den
Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist
der Verkauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig.
Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen
Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der
Niederlassung hat, erhoben werden.
§. 372.
In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstande gilt zu
Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe des Gläubigers
der Eigenthümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigenthümer, sofern nicht
der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist.
Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner
das Eigenthum, so muß er ein rechtskräftiges Urtheil, das in einem zwischen dem
Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit
ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritte
der Rechtshängigkeit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer war.
Zweiter Abschnitt.
Handelskauf.
§. 373.
Ist der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzuge, so kann der Ver-
käufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lager-
haus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.
Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich ver-
steigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat,