nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen
Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Ver-
steigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem
Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung
nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen unthunlich ist.
Der Selbsthülfeverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers.
Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen Versteigerung
mitbieten.
Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der
Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem vollzogenen
Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu
geben. Im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die
Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind.
§. 374.
Durch die Vorschriften des §. 373 werden die Befugnisse nicht berührt,
welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer
im Verzuge der Annahme ist.
§. 375
Ist bei dem Kaufe einer beweglichen Sache dem Käufer die nähere Bestimmung
über Form, Maß oder ährliche Verhältnisse vorbehalten, so ist der Käufer verpflichtet,
die vorbehaltene Bestimmung zu treffen.
Ist der Käufer mit der Erfüllung dieser Verpflichtung im Verzuge, so kann
der Verkäufer die Bestimmung statt des Käufers vornehmen oder gemäß §. 326 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Ver-
trage zurücktreten. Im ersteren Falle hat der Verkäufer die von ihm getroffene
Bestimmung dem Käufer mitzutheilen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur
Vornahme einer anderweitigen Bestimmung zu setzen. Wird eine solche innerhalb der
Frist von dem Käufer nicht vorgenommen, so ist die von dem Verkäufer getroffene
Bestimmung maßgebend.
§. 376
Ist bedungen, daß die Leistung des einen Theiles genau zu einer festbestimmten
Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere
Theil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der be-
stimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im
Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Er-
füllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder
der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Waare einen
Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen-
oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.