Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1897. (31)

   
der Ladung durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein 
Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff 
und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (§§. 540, 541, 
612), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei 
zu tragen. 
Bei der Ermittelung des Verlustes ist im Verhältnisse zu den Ladungs- 
betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des §. 612 Abs. 2, die im 
§. 711 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese 
Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden 
großen Haverei bei (§.718). 
§. 733. 
Die in den Fällen der §§. 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden 
Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen 
in den Fällen der großen Haverei gleich. 
Zweiter Titel. 
Schaden durch Jusammenstoß von Schiffen. 
§. 734. 
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden 
Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt 
werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen 
Schiffes durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder 
dieses Schiffes nach Maßgabe der §§. 485, 486 verpflichtet, den durch den Zusammen- 
stoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. 
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind nicht verpflichtet, zum Ersatze 
des Schadens beizutragen. 
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für 
die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt. 
§. 735 
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffes ein 
Verschulden zur Last, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen 
oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. 
Ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so hängt 
die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den 
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Zusammenstoß vorwiegend von 
Personen der einen oder der anderen Besatzung verursacht worden ist.
	        
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