der Ladung durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein
Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff
und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (§§. 540, 541,
612), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei
zu tragen.
Bei der Ermittelung des Verlustes ist im Verhältnisse zu den Ladungs-
betheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des §. 612 Abs. 2, die im
§. 711 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese
Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden
großen Haverei bei (§.718).
§. 733.
Die in den Fällen der §§. 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden
Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen
in den Fällen der großen Haverei gleich.
Zweiter Titel.
Schaden durch Jusammenstoß von Schiffen.
§. 734.
Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden
Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt
werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen
Schiffes durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder
dieses Schiffes nach Maßgabe der §§. 485, 486 verpflichtet, den durch den Zusammen-
stoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen.
Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind nicht verpflichtet, zum Ersatze
des Schadens beizutragen.
Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für
die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
§. 735
Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffes ein
Verschulden zur Last, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen
oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt.
Ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so hängt
die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Zusammenstoß vorwiegend von
Personen der einen oder der anderen Besatzung verursacht worden ist.