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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. I2.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungsjahr 1898. S. 107. —
Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der
Marine und der Reichseisenbahnen. S. 137. — Gesetz wegen Verwendung überschüssiger Reichs-
einnahmen zur Schuldentilgung. S. 138. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1898. S. 140.
(Nr. 2455.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rechnungs-
jahr 1898. Vom 31. März 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das
– Rechnungsjahr vom 1. April 1898 bis 31. März 1899 wird, wie folgt, fest-
gestellt:
in Ausgabe
auf 1 433 790 723 Mark, nämlich
auf 1 240 727 617 Mark an fortdauernden,
auf 135 636 115 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 57 426 991 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent-lichen Etats
in Einnahme
auf 1 433 790 723 Mark.
§. 2.
Der diesem Gesetz als zweite Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das
Reichsbank-Direktorium für die Zeit vom 1. April 1898 bis 31. März 1899
wird auf 144 000 Mark festgestellt.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 23
Ausgegeben zu Berlin den 1. April 1898.