Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs—  Gesetzblatt  

Nr  3.

Inhalt  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischen  Obstes  aus  Amerika.  S.  5.

 

 

 

(Nr.  2443.)  Verordnung,  betreffend  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischen  Obstes  aus
Amerika.  Vom  5.  Februar  1898.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  v.
verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths,
was  folgt:
§1.
Zur  Verhütung  der  Einschleppung  der  San  José  Schildlaus  (Aspidiotus  perniciosus)
  ist  die  Einfuhr  lebender  Pflanzen  und  frischer  Pflanzenabfälle  aus  Amerika,
ferner  der  Fässer,  Kisten  und  sonstigen  Gegenstände,  welche  zur  Verpackung  oder  Verwahrung
  derartiger  Waren  oder  Abfälle  gedient  haben,  bis  auf  Weiteres  verboten.
Das  Gleiche  gilt  von  Sendungen  frischen  Obstes  und  frischer  Obstabfälle
aus  Amerika  sowie  von  dem  zugehörigen  Verpackungsmateriale,  sofern  bei  einer  an
der  Eingangsstelle  vorgenommenen  Untersuchung  das  Vorhandensein  der  San  José
Schildlaus  an  den  Waren  oder  dem  Verpackungsmateriale  festgestellt  wird.
Auf  Waren  und  Gegenstände  der  vorbezeichneten  Art,  welche  zu  Schiff
eingehen  und  von  dem  Schiffe  nicht  entfernt  werden,  findet  das  Verbot  keine
Anwendung.
§.  2.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  Ausnahmen  von  diesem  Verbote  zu  gestatten
  und  die  erforderlichen  Sicherheitsmaßregeln  anzuordnen.
§.  3.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  5.  Februar  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1898.  3

 

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Ausgegeben  zu  Berlin  den  5.  Februar  1898.