Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1907. (41)

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Reichs-Gesetzblatt.

Inhalt:  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,  betreffend  den
Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.  S.  149.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.
  S.  151.  —  Druckfehler-Berichtigung.  S.  151.

 

(Nr.  3321.)  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,
betreffend  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  zur  norddeutschen
Brausteuergemeinschaft.  Vom  2.  März  1907.

Nachdem  im  Großherzogtume  Luxemburg  durch  Gesetz  vom  27.  Juni  1906  eine
mit  dem  deutschen  Brausteuergesetze  vom  3.  Juni  1906  im  wesentlichen  übereinstimmende
  Besteuerung  der  Braustoffe  eingeführt  worden  ist,  haben  Seine
Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  im  Namen  des  Deutschen
Reichs,  einerseits,  und  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg,
anderseits,  beschlossen,  einen  Vertrag  wegen  Beitritts  des  Großherzogtums
Luxemburg  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft  abzuschließen,  und  zu  diesem
Zwecke  zu  Bevollmächtigten  ernannt:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  in  Luxemburg,  Legationsrat  Grafen  Carl  von  Pückler,
und
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Luxemburg:
Allerhöchstihren  Staatsminister,  Präsidenten  der  Regierung,  Dr.  Paul
Eyschen,
welche,  nach  gegenseitiger  Mitteilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen
  Vollmachten,  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Vom  1.  April  1907  an  soll  zwischen  den  zur  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft
  gehörigen  Staaten  und  dem  Großherzogtume  Luxemburg,  außer  der
bereits  bestehenden  Gemeinschaft  der  Übergangsabgabe  von  Bier,  auch  eine
Gemeinschaft  der  Brausteuer  eintreten.

Reichs-  Gesetzbl.  1907.  31
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1907.