Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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mehr  als  die  durchschnittliche  Steigerung  von  4  900  000  Mark  jährlich  bereit
zu  stellen.

Soweit  sich  in  Gemäßheit  dieser  Bestimmung  das  Gesetz  bis  zum  Ablaufe
des  Rechnungsjahrs  1903  nicht  durchführen  läßt,  wird  die  Ausführung  bis  über
das  Jahr  1903  hinaus  verschoben.

§.  8.

Soweit  die  Summe  der  fortdauernden  und  einmaligen  Ausgaben  der
Marineverwaltung  in  einem  Etatsjahre  den  Betrag  von  117 525  494  Mark
übersteigt,  und  die  dem  Reiche  zufließenden  eigenen  Einnahmen  zur  Deckung  des
Mehrbedarfs  nicht  ausreichen,  darf  der  Mehrbetrag  nicht  durch  Erhöhung  oder
Vermehrung  der  indirekten,  den  Massenverbrauch  belastenden  Reichssteuern  gedeckt
  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Homburg  vor  der  Höhe,  den  10.  April  1898.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  zu  Hohenlohe.



Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.