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mehr als die durchschnittliche Steigerung von 4 900 000 Mark jährlich bereit
zu stellen.
Soweit sich in Gemäßheit dieser Bestimmung das Gesetz bis zum Ablaufe
des Rechnungsjahrs 1903 nicht durchführen läßt, wird die Ausführung bis über
das Jahr 1903 hinaus verschoben.
§. 8.
Soweit die Summe der fortdauernden und einmaligen Ausgaben der
Marineverwaltung in einem Etatsjahre den Betrag von 117 525 494 Mark
übersteigt, und die dem Reiche zufließenden eigenen Einnahmen zur Deckung des
Mehrbedarfs nicht ausreichen, darf der Mehrbetrag nicht durch Erhöhung oder
Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichssteuern gedeckt
werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Homburg vor der Höhe, den 10. April 1898.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.