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2. Die Arbeiter haben die ihnen überwiesenen Arbeitskleider bestimmungs—
gemäß zu benutzen.
3. Die Arbeiter dürfen erst dann den Speiseraum betreten, Mahlzeiten
einnehmen oder die Anlage verlassen, wenn sie zuvor die Arbeits-
kleider abgelegt, Hände und Gesicht sorgfältig gewaschen sowie den
Mund ausgespült haben.
4. Den Arbeitern ist das Rauchen, Schnupfen und Kauen von Taback
während der Arbeitszeit untersagt. ·
In den zu erlassenden Bestimmungen ist vorzusehen, daß Arbeiter, die
trotz wiederholter Warnung den vorstehend bezeichneten Bestimmungen zuwider—
handeln, vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung entlassen
werden können.
Ist für einen Betrieb eine Arbeitsordnung erlassen (§. 134a der Gewerbe—
ordnung), so sind die vorstehend bezeichneten Bestimmungen in die Arbeitsordnung
aufzunehmen.
§. 21.
In jedem Arbeitsraume sowie in dem Ankleide- und dem Speiseraume
muß eine Abschrift oder ein Abdruck der §§.1 bis 20 dieser Vorschriften sowie
der gemäß §. 20 vom Arbeitgeber erlassenen Bestimmungen an einer in die
Augen fallenden Stelle aushängen.
§. 22.
Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die §§. 1 bis 21 dieser Vorschriften
kann die Polizeibehörde die Einstellung des Betriebs, soweit er durch die Vor-
schriften betroffen wird, bis zur Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes
anordnen (§. 147 Absatz 4 der Gewerbeordnung).
§.23.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Juli 1898 in Kraft.
Soweit in einem Betriebe zur Durchführung der in den §§. 1, 2 und 8
enthaltenen Bestimmungen bauliche Veränderungen erforderlich sind, können hierzu
von der höheren Verwaltungsbehörde Fristen bis höchstens zum 1. Januar 1899
gewährt werden.
Berlin, den 11. Mai 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
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Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.