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schluß, durch welchen die Aufhebung nach dem Tode des Annehmenden bestätigt
wird, mit der Bekanntmachung an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit.
Das Gericht ist zu einer Aenderung des Beschlusses nicht befugt.
§. 68.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet
kein Rechtsmittel statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet
die sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem der Vertragschließenden
zu, auch wenn der Antrag auf Bestätigung von ihm nicht gestellt war. Die
Vorschriften des §. 22 Abs. 2, des §. 24 Abs. 3 und des §. 26 Satz 2 finden
keine Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Personenstand.
§. 69.
Für die nach dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und
die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) dem Gericht
erster Instanz obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig.
§. 70.
Gegen eine Verfügung, durch die angeordnet wird, daß eine Eintragung
in dem Standesregister zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt.
Die Verfügung tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit.
§. 71.
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standes-
register am Rande einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar
beurkundet, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen des Betheiligten, dessen
Erklärung beurkundet ist, die Eintragung des Vermerkes in das Standesregister
zu beantragen.
Fünfter Abschnitt.
Nachlaß= und Theilungssachen.
§. 72.
Für die dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte
zuständig.
§. 73.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitze, den der Erb-
lasser zur Zeit des Erbfalls hatte; in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes