Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 83. 
Das Nachlaßgericht kann im Falle des §. 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch Ordnungsstrafen zur Ablieferung 
des Testaments anhalten. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß Jemand ein Testament im Besitze 
hat, zu dessen Ablieferung er nach §. 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
verpflichtet ist, so kann er von dem Nachlaßgerichte zur Leistung des Offen- 
barungseids angehalten werden; die Vorschriften des §. 769 Abs. 2, 3, des §. 781 
Abs. 1 und der §§. 782, 783, 785 bis 791, 793, 794 der Civilprozeßordnung 
finden entsprechende Anwendung. 
§. 84. 
Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, 
findet die Beschwerde nicht statt. Das Gleiche gilt von einem Beschlusse, durch 
den eines der in den §§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den 
§§. 37, 38 der Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraft- 
los erklärt wird. 
§.  85. 
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daß ihm 
von dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins ertheilt werde. Das Gleiche 
gilt in Ansehung der im §. 84 Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung 
der gerichtlichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines 
Testamentsvollstreckers beziehen. 
§. 86. 
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf 
Antrag die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Be— 
theiligten zu vermitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung 
berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. 
Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbtheils sowie 
derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbtheile zusteht. 
§. 87. 
In dem Antrage sollen die Betheiligten und die Theilungsmasse bezeichnet 
werden. 
Hält das Gericht vor der Verhandlung mit den Betheiligten eine weitere 
Aufklärung für angemessen, so hat es den Antragsteller zur Ergänzung des 
Antrags, insbesondere zur Angabe der den einzelnen Betheiligten in Ansehung 
des Nachlasses zustehenden Ansprüche, zu veranlassen. Es kann dem Antragsteller 
auch die Beschaffung der Unterlagen aufgeben. 
§. 88. 
Einem abwesenden Betheiligten kann, wenn die Voraussetzungen der Ab- 
wesenheitspflegschaft vorliegen und eine Pflegschaft über ihn nicht bereits anhängig
	        
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