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Ist durch die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemein—
schuldners zu einer Leistung begründet, so kann der Konkursverwalter
die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach Abs. 1 aus—
geschlossen ist.
20. Als §. 34a werden folgende Vorschriften eingestellt:
Die Vorschriften über die Anfechtung der vor der Eröffnung des
Verfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen gelten auch für die An-
fechtung von Rechtshandlungen, die nach der Eröffnung des Verfahrens
vorgenommen worden sind, sofern diese nach den §§. 892, 893 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind.
Die Frist für die Ausübung des Anfechtungsrechts beginnt mit der
Vornahme der Rechtshandlung.
21. An die Stelle der §§. 39 bis 41 treten folgende Vorschriften:
§. 39.
Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche
der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,
für diejenigen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht.
§. 40.
Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegen-
stand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus
den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen
ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann
wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals.
§. 41.
Den im §. 40 bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich:
1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Ab-
gaben, in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag
genommenen zoll= und steuerpflichtigen Sachen;
2. diejenigen, welche an gewissen Gegenständen ein gesetzliches oder
ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht haben; das dem
Vermiether und dem Verpächter nach den §§. 559, 581, 585
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende Pfandrecht kann in
Ansehung des Mieth= oder Pachtzinses für eine frühere Zeit
als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sowie
in Ansehung des dem Vermiether oder dem Verpächter in Folge
der Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungs-
anspruchs nicht geltend gemacht werden; das Pfandrecht des