Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Ist durch die anfechtbare Handlung eine Verpflichtung des Gemein— 
schuldners zu einer Leistung begründet, so kann der Konkursverwalter 
die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtung nach Abs. 1 aus— 
geschlossen ist. 
20. Als §. 34a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Die Vorschriften über die Anfechtung der vor der Eröffnung des 
Verfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen gelten auch für die An- 
fechtung von Rechtshandlungen, die nach der Eröffnung des Verfahrens 
vorgenommen worden sind, sofern diese nach den §§. 892, 893 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Konkursgläubigern gegenüber wirksam sind. 
Die Frist für die Ausübung des Anfechtungsrechts beginnt mit der 
Vornahme der Rechtshandlung. 
21. An die Stelle der §§. 39 bis 41 treten folgende Vorschriften: 
§. 39. 
Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche 
der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, 
für diejenigen, welchen ein Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht. 
§. 40. 
Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegen- 
stand ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus 
den ihnen verpfändeten Gegenständen abgesonderte Befriedigung wegen 
ihrer Pfandforderung verlangen, zunächst wegen der Kosten, dann 
wegen der Zinsen, zuletzt wegen des Kapitals. 
§. 41. 
Den im §. 40 bezeichneten Pfandgläubigern stehen gleich: 
1. die Reichskasse, die Staatskassen und die Gemeinden, sowie die 
Amts-, Kreis= und Provinzialverbände wegen öffentlicher Ab- 
gaben, in Ansehung der zurückgehaltenen oder in Beschlag 
genommenen zoll= und steuerpflichtigen Sachen; 
2. diejenigen, welche an gewissen Gegenständen ein gesetzliches oder 
ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht haben; das dem 
Vermiether und dem Verpächter nach den §§. 559, 581, 585 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehende Pfandrecht kann in 
Ansehung des Mieth= oder Pachtzinses für eine frühere Zeit 
als das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sowie 
in Ansehung des dem Vermiether oder dem Verpächter in Folge 
der Kündigung des Verwalters entstehenden Entschädigungs- 
anspruchs nicht geltend gemacht werden; das Pfandrecht des
	        
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