Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 205g. 
Masseschulden sind außer den im §. 52 bezeichneten Verbindlich- 
keiten: 
1. die dem Erben nach den §§. 1978, 1979 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs aus dem Nachlasse zu ersetzenden Aufwendungen; 
2. die Kosten der standesmäßigen Beerdigung des Erblassers; 
3. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlasse 
zur Last fallenden Kosten des Verfahrens; 
4. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von 
Todeswegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer 
Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der 
Inventarerrichtung; 
5. die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder 
einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften; 
6. die Verbindlichkeiten, welche für den Erben gegenüber einem 
Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, 
der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung 
dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger 
verpflichtet sein würden, wenn die bezeichneten Personen die 
Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten. 
§. 205 h. 
Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche 
geltend machen. 
Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt, so tritt er, 
soweit nicht die Berichtigung nach §. 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des 
Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten un- 
beschränkt haftet. 
Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, 
so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der 
Gläubiger sie nicht geltend macht. 
§. 205i 
In dem Verfahren kann jede Nachlaßverbindlichkeit geltend ge- 
macht werden. 
Nachstehende Verbindlichkeiten werden erst nach allen übrigen Ver- 
bindlichkeiten und in folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach 
Verhältniß ihrer Beträge, berichtigt: 
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der im 
§. 54 bezeichneten Forderungen; 
2. die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen;
	        
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