Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger 
 
 
 
 
Verwaltungen befinden. 
I. Niederländischer Verwaltungen. 
11.  Die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisen- 
bahnen betriebene Strecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei 
Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande. 
II. Französischer Verwaltungen. 
Die von der Französischen Nordbahn betriebenen Strecken von der 
belgisch-französischen Grenze: 
12.  bei Comines bis Comines. 
13.  bei Halluin bis Menin. 
III. Luxemburgischer Verwaltungen. 
Die von der Luxemburgischen Prinz Heinrich-Bahn betriebenen 
Strecken von der belgisch-luxemburgischen Grenze: 
14.  von Rodange, luxemburgische Grenze bis Athus. 
Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von belgischen Verwaltungen 
im Auslande betrieben sind, ist zu vergleichen: 
Deutschland, Ziffer 124, 125. 
Frankreich, Ziffer 15, 16, 17, 18, 19. 
Niederlande, Ziffer 11, 12, 13, 14, 15, 16. 
 
Dänemark. 
A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken: 
1.  Die Dänischen Staatsbahnen, einschließlich die von denselben betriebenen 
Dampffährenverbindungen: 
a. über den Limfjord (Oddesund Nord—Oddesund Sud und Nykjöbing 
Morsö—Glyngöre), 
b.  über den Kleinen (lille) Belt (Fredericia— Strib), 
c.  über den Großen (lstore) Belt (Nyborg—Korsör) 
d.  über den Öresund (Helsingör — Helsingborg und Kopenhagen 
(Kjöbenhavn—Malmö), 
e. über den Masnedsund (Masnedö-Drehoved), 
aber mit Ausschluß:  
der von der Südfünenschen Eisenbahn-Gesellschaft betriebenen 
Staatsbahnstrecke Nyborg—Faaborg und 
der Dampfschiffstrecke Korsör—Kiel. 
 
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