Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
38.  An die Stelle des §I. 143 Abs. 4 tritt folgende Vorschrift: 
Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auf Rechtsanwälte, die 
Vorschrift des Abs. 2 findet auf Personen , denen das mündliche Ver- 
bandeln vor Gericht durch eine seitens der Justizverwaltung getroffene 
Anordnung gestattet ist, keine Anwendung. 
39.  Hinter der Ueberschrift des zweiten Titels wird folgende Ueberschrift ein- 
geschaltet: 
I. Zustellungen auf Betreiben der Parteien. 
40.  An die Stelle des §. 152 treten folgende Vorschriften: 
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch 
Gerichtsvollzieher. 
In dem Verfahren vor den Amtsgerichten kann die Partei den 
Gerichtsvollzieher unter Vermittelung des Gerichtsschreibers des Prozeß- 
gerichts mit der Zustellung beauftragen. Das Gleiche gilt für An- 
waltsprozesse in Ansehung der Zustellungen, durch welche eine Nothfrist 
gewahrt werden soll. 
41.  Der §. 154 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers 
zulässig ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen 
Zustellung zu beauftragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie 
selbst einen Gerichtsvollzieher beauftragen wolle; in Anwaltsprozessen 
ist die Erklärung nur zu berücksichtigen, wenn sie in dem zuzustellenden 
Schriftsatz enthalten ist. 
42. An die Stelle des §. 156 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den 
auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzu- 
stellenden Schriftstücken durch den Anwalt. 
43.  Als §. 162a werden folgende Vorschriften eingestellt: 
Ist der Aufenthalt eines Prozeßbevollmächtigten unbekannt, so hat 
das Prozeßgericht auf Antrag die Zustellung an den Zustellungsbevoll- 
mächtigten, in Ermangelung eines solchen an den Gegner selbst zu 
bewilligen. 
Die Entscheidung über den Antrag kann ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erlassen werden. Eine Anfechtung der die Zustellung 
bewilligenden Entscheidung findet nicht statt. 
44.  Im §. 163 werden die Worte „im Sinne des vorstehenden Paragraphen“ 
ersetzt durch die Worte: 
„im Sinne des §. 162". 
45.  An die Stelle des §. 164 treten folgende Vorschriften: 
Die Zustellung eines Schriftsatzes, durch welche ein Rechtsmittel 
eingelegt wird, erfolgt an den Prozeßbevollmächtigten derjenigen Instanz, 
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