Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
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64.  Der §. 219 erhält folgenden Abs. 2: 
Diese Vorschrift findet entsprechende Anwendung, wenn eine 
Nachlaßverwaltung angeordnet wird. 
65. Als §. 219a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und einem 
Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand der Fall 
der Nacherbfolge ein, so finden, sofern der Vorerbe befugt war, ohne 
Zustimmmg des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen, hin- 
sichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vor- 
schriften des §. 217 entsprechende Anwendung. 
66.  An die Stelle des §. 220 tritt folgende Vorschrift: 
Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod 
einer Partei ein Nachlaßpfleger bestellt oder ist ein zur Führung des 
Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so kommen 
die Vorschriften des §. 219 und, wenn über den Nachlaß der Konkurs 
eröffnet wird, die Vorschriften des §. 218 in Betreff der Aufnahme 
des Verfahrens zur Anwendung. 
67.  Der §. 223 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozeßfähigkeit, 
des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlaß- 
verwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§. 217, 219, 219a) 
eine Vertretung durch einen Prozeßbevollmächtigten statt, so tritt eine 
Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozeßgericht hat jedoch 
auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der 
Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Ver- 
fahrens anzuordnen. 
Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens 
richtet sich nach den Vorschriften der §§. 217, 219, 219a, 220, in 
den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist der die Ladung ent- 
haltende Schriftsatz auch dem Bevollmächtigten zuzustellen. 
68. Hinter §. 230 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 230 a. 
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung 
eines Vermögensverzeichnisses oder auf Leistung des Offenbarungseides 
die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte 
aus dem zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die 
bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vor- 
behalten werden, bis die Rechnung mitgetheilt das Vermögensverzeichniß 
vorgelegt oder der Offenbarungseid geleistet ist.
	        
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