Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  266  —

§.  190b.
Für  die  Bewirkung  der  Zustellung  hat  der  Gerichtsschreiber  Sorge
zu  tragen.
§.  190c.
Die  Beglaubigung  der  bei  der  Zustellung  zu  übergebenden  Abschrift
geschieht  durch  den  Gerichtsschreiber.

§.  190d.

Der  Gerichtsschreiber  hat  das  zu  übergebende  Schriftstück  in  einem
durch  das  Gerichtssiegel  verschlossenen,  mit  der  Adresse  der  Person,
an  welche  zugestellt  werden  soll,  versehenen  und  mit  einer  Geschäftsnummer
  bezeichneten  Briefumschlag  einem  Gerichtsdiener  oder  der  Post
zur  Zustellung  auszuhändigen.  Auf  den  Briefumschlag  ist  der  Vermerk
zu  setzen:  Vereinfachte  Zustellung.

Die  auf  dem  Briefumschlag  angegebene  Geschäftsnummer  ist  in
den  Akten  zu  vermerken.

Die  Vorschrift  des  §.  177  Abs.  2  findet  keine  Anwendung.

§.  190e.

Die  Beurkundung  der  Zustellung  durch  den  Gerichtsdiener  oder
den  Postboten  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  §.  178  Abs.  2  mit
der  Maßgabe,  daß  eine  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  nicht  zu
übergeben,  der  Tag  der  Zustellung  jedoch  auf  dem  Briefumschlage  zu
vermerken  ist.

Die  Zustellungsurkunde  ist  dem  Gerichtsschreiber  zu  überliefern.

§.  190f.

Ist  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  (§.  161)  erfolgt,  so
hat  der  Gerichtsschreiber  in  den  Akten  zu  vermerken,  zu  welcher  Zeit
und  unter  welcher  Adresse  die  Aufgabe  geschehen  ist.  Der  Aufnahme
einer  Zustellungsurkunde  bedarf  es  nicht.

58.  Der  §.  196  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Das  Gleiche  gilt  in  Ansehung  der  Mitglieder  des  vormaligen  Hannoverschen
  Königshauses,  des  vormaligen  Kurhessischen  und  des  vormaligen
Herzoglich  Nassauischen  Fürstenhauses.

59.  Der  §.  199  wird  aufgehoben.
60.  Im  §.  200  wird
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Für  die  Berechnung  der  Fristen  gelten  die  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.