Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

  
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Das Gleiche gilt von einem Urtheile, welches zwischen einem 
Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlaß 
gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung 
des Rechtsstreits berechtigt ist. 
§. 293f. 
Die Anerkennung des Urtheils eines ausländischen Gerichts ist 
ausgeschlossen: 
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht 
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; 
2. wenn der unterlegene Beklagte ein Deutscher ist und sich auf 
den Prozeß nicht eingelassen hat, sofern die den Prozeß ein- 
leitende Ladung oder Verfügung ihm weder in dem Staate 
des Prozeßgerichts in Person noch durch Gewährung deutscher 
Rechtshülfe zugestellt ist; 
3. wenn in dem Ulrtheile zum Nachtheil einer deutschen Partei von 
den Vorschriften des Artikel 13 Abs. 1, 3 oder der Artikel 17, 
18, 22 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
oder von der Vorschrift des auf den Artikel 13 Abs. 1 bezüg- 
lichen Theiles des Artikel 27 desselben Gesetzes oder im Falle 
des Artikel 9 Abs. 3 zum Nachtheile der Ehefrau eines für todt 
erklärten Ausländers von der Vorschrift des Artikel 13 Abs. 2 
abgewichen ist; 
4. wenn die Anerkennung des Urtheils gegen die guten Sitten 
oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde; 
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. 
Die Vorschrift der Nr. 5 steht der Anerkennung des Urtheils nicht 
entgegen, wenn das Urtheil einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch 
betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inlande 
nicht begründet war. 
92.  Der §. 340 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Das Gleiche gilt in Ansehung der Mitglieder des vormaligen Hannover- 
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des vormaligen 
Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses. 
93. Im §. 342 Abs. 2 erhält die Nr. 2 folgende Fassung: 
2. den Gegenstand der Vernehmung; 
94. An die Stelle des §. 345 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift: 
Im Falle wiederholten Ausbleibens ist die Strafe noch einmal zu 
erkennen, auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen ange- 
ordnet werden.
	        
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