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Sind beide Ehegatten Ausländer, so kann die Scheidungsklage
im Inlande nur erhoben werden, wenn das inländische Gericht auch
nach den Gesetzen des Staates zuständig ist, dem der Ehemann angehört.
134. Im §. 570 wird das Wort „Ehescheidungsklage" ersetzt durch das Wort:
„Scheidungsklage“.
135. An die Stelle des §. 571 Abs. 2 tritt folgende Vorschrift:
Bestimmt sich das für die Klage zuständige Landgericht nach den
Vorschriften des §. 568 Abs. 2, so finden diese Vorschriften auf die
Bestimmung des für den Sühnetermin zuständigen Amtsgerichts ent-
sprechende Anwendung.
136. Der §. 572 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Erscheint der Kläger oder erscheinen beide Parteien im Sühne-
termine nicht, so muß der Kläger die Anberaumung eines neuen
Sühnetermins beantragen und den Beklagten zu dem Termine laden.
137. Hinter §. 573 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 573 a.
In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehe-
gatte prozeßfähig; dies gilt jedoch insoweit nicht, als nach §. 1336
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur sein gesetzlicher Ver-
treter die Ehe anfechten kann.
Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird der Rechtsstreit durch
den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter ist jedoch zur
Erhebung der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens nicht befugt;
zur Erhebung der Scheidungsklage oder der Anfechtungsklage bedarf er
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
§. 573b.
Der Bevollmächtigte des klagenden Ehegatten bedarf einer beson-
deren, auf den Rechtsstreit gerichteten Vollmacht. Das Gericht hat
den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berücksichtigen.
138. Der §. 575 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Die Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens, die Scheidungs-
klage und die Anfechtungsklage können verbunden werden.
139. An die Stelle der §§. 576, 577 treten folgende Vorschriften:
§ 576.
Der Kläger, welcher mit der Scheidungsklage oder der Anfechtungs-
kläge abgewiesen ist, kann das Recht, die Scheidung zu verlangen oder
die Ehe anzufechten, nicht mehr auf Thatsachen gründen, welche er in