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156. Der §. 594 wird gestrichen.
157. An die Stelle des §. 595 Abs. 1 treten folgende Vorschriften:
Der Antrag kann von dem Ehegatten, einem Verwandten oder
demjenigen gesetzlichen Vertreter des zu Entmündigenden gestellt werden,
welchem die Sorge für die Person zusteht. Gegen eine Person, die
unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann der
Antrag von einem Verwandten nicht gestellt werden. Gegen eine
Ehefrau kann der Antrag von einem Verwandten nur gestellt werden,
wenn auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt ist oder wenn
der Ehemann die Ehefrau verlassen hat oder wenn der Ehemann zur
Stellung des Antrags dauernd außer Stande oder sein Aufenthalt
dauernd unbekannt ist.
158. Hinter §. 596 werden folgende Vorschriften eingestellt:
§. 596a.
Für die Einleitung des Verfahrens ist das Amtsgericht, bei
welchem der zu Entmündigende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat,
ausschließlich zuständig.
Gegen einen Deutschen, welcher im Inlande keinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, kann der Antrag bei dem Amtsgerichte gestellt
werden, in dessen Bezirke der zu Entmündigende den letzten Wohnsitz
im Inlande hatte; in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes finden die
Vorschriften des §. 16 Abs. 1 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.
§. 596b.
Das Gericht kann vor der Einleitung des Verfahrens die Bei-
bringung eines ärztlichen Zeugnisses anordnen.
§. 596c.
Das Gericht kann nach der Einleitung des Verfahrens, wenn es
mit Rücksicht auf die Verhaältnisse des zu Entmündigenden erforderlich
erscheint, die Verhandlung und Entscheidung dem Amtsgericht über-
weisen, in dessen Bezirke der zu Entmündigende sich aufhält.
Die Ueberweisung ist nicht mehr zulässig, wenn das Gericht den
zu Entmündigenden vernommen hat (§. 598 Abs. 1).
Wird die Uebernahme abgelehnt, so entscheidet das im Instanzen-
zuge zunächst höhere Gericht.
§. 596.
Wenn nach der Uebernahme des Verfahrens durch das Gericht,
an welches die Ueberweisung erfolgt ist, ein Wechsel im Aufenthalts-