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der für den zu Entmündigenden laufenden Frist den sonstigen im
§. 595 bezeichneten Personen die sofortige Beschwerde zu.
162. An die Stelle des §. 603 treten folgende Vorschriften:
§. 603.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß ist von Amtswegen
der Vormundschaftsbehörde mitzutheilen und, wenn der Entmündigte
unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, auch demjenigen
gesetzlichen Vertreter zuzustellen, welchem die Sorge für die Person des
Entmündigten zusteht. Im Falle der Entmündigung wegen Geistes-
schwäche ist der Beschluß außerdem dem Entmündigten selbst zuzustellen.
§. 603a.
Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit tritt, wenn der Ent-
mündigte unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, mit
der Zustellung des Beschlusses an denjenigen gesetzlichen Vertreter, welchem
die Sorge für die Person zusteht, anderenfalls mit der Bestellung des
Vormundes in Wirksamkeit.
Die Entmündigung wegen Geistesschwäche tritt mit der Zustellung
des Beschlusses an den Entmündigten in Wirksamkeit.
§. 603b.
Der die Entmündigung ablehnende Beschluß ist von Amtswegen
auch demjenigen zuzustellen, dessen Entmündigung beantragt war.
163. Der §. 604 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vor-
schriften der §§. 596e, 597 entsprechende Anwendung.
164. Im §. 605 treten an die Stelle der Abs. 2, 3 folgende Vorschriften:
Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige
gesetzliche Vertreter des Entmündigten, welchem die Sorge für die
Perion zusteht, und die übrigen im §. 595 bezeichneten Personen
befugt.
Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geistes-
krankheit für den Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem er von
der Entmündigung Kenntniß erlangt, für die übrigen Personen mit
dem Zeitpunkt, in welchem die Entmündigung in Wirksamkeit tritt.
Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt die Frist
für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder unter
Vormundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem
ihm der Beschluß zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und
die übrigen Personen mit der Zustellung des Beschlusses an den Ent-
mündigten.