Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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240. Hinter §. 779 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 779a. 
Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urtheil der Schuldner zur 
Abgabe einer Willenserklärung verurtheilt, auf Grund deren eine Ein— 
tragung in das Grundbuch oder das Schiffsregister erfolgen soll, so gilt 
die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. 
§. 779b. 
Soll auf Grund eines Urtheils, das eine Willenserklärung des 
Schuldners ersetzt, eine Eintragung in ein öffentliches Buch oder Register 
vorgenommen werden, so kann der Gläubiger an Stelle des Schuldners 
die Ertheilung der im §. 700 a bezeichneten Urkunden verlangen, soweit 
er dieser Urkunden zur Herbeiführung der Eintragung bedarf. 
§. 779c. 
Ist der Schuldner zur Uebertragung des Eigenthums oder zur 
Bestellung eines Rechts an einer beweglichen Sache verurtheilt, so gilt 
die Uebergabe der Sache als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher die 
Sache zum Zwecke der Ablieferung an den Gläubiger wegnimmt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zur Bestellung einer 
Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder zur Abtretung oder 
Belastung einer Hypothekenforderung, Grundschuld oder Rentenschuld 
verurtheilt ist, für die Uebergabe des Hypotheken-, Grundschuld- oder 
Rentenschuldbriefs. 
§. 779d. 
Auf einen Erwerb, der sich nach den §§. 779, 779 vollzieht, 
finden die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, 
welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, Anwendung. 
241. Im §. 780 werden hinter den Worten „des Offenbarungseides“ die Worte 
eingeschaltet: 
„in den Fällen der §§. 711, 7697. 
242. Im § 781 wird 
a) hinter Abs. 1 folgende Vorschrift als Abs. 2 eingestellt: 
Die Anwesenheit des Gläubigers in dem Termin ist nicht 
erforderlich. 
b) der bisherige Abs. 2, jetzt Abs. 3, durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Bestreitet der Schuldner die Verpflichtung zur Leistung des 
Eides, so ist von dem Gerichte durch Beschluß über den Wider— 
spruch zu entscheiden. Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt
	        
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