Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

—  314  —

Diese  Gegenstände  können,  soweit  sie  Zubehör  sind,  nicht  gepfändet
werden.  Im  Uebrigen  unterliegen  sie  der  Zwangsvollstreckung  in  das
bewegliche  Vermögen,  solange  nicht  ihre  Beschlagnahme  im  Wege  der
Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  ist.

§.  757 b.

Die  Zwangsvollstreckung  in  ein  Grundstück  erfolgt  durch  Eintragung
  einer  Sicherungshypothek  für  die  Forderung,  durch  Zwangsversteigerung
  und  durch  Zwangsverwaltung.

Der  Gläubiger  kann  verlangen,  daß  eine  dieser  Maßregeln  allein
oder  neben  den  übrigen  ausgeführt  werde.

Auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls  findet  die  Eintragung  einer
Sicherungshypothek  nicht  statt.  Auf  Grund  eines  anderen  Schuldtitels
darf  eine  Sicherungshypothek  nur  für  eine  den  Betrag  von  dreihundert
Mark  übersteigende  Forderung  eingetragen  werden;  die  Vorschriften
der  §§.  4,  5  finden  entsprechende  Anwendung.

§.  757 c .   

Die  Sicherungshypothek  wird  auf  Antrag  des  Gläubigers  in  das
Grundbuch  eingetragen;  die  Eintragung  ist  auf  dem  vollstreckbaren  Titel
zu  vermerken.  Mit  der  Eintragung  entsteht  die  Hypothek.  Das  Grundstück
  haftet  auch  für  die  dem  Schuldner  zur  Last  fallenden  Kosten  der
Eintragung.

Sollen  mehrere  Grundstücke  des  Schuldners  mit  der  Hypothek
belastet  werden,  so  ist  der  Betrag  der  Forderung  auf  die  einzelnen
Grundstücke  zu  vertheilen;  die  Größe  der  Theile  bestimmt  der  Gläubiger.

S.  757.

Wird  durch  eine  vollstreckbare  Entscheidung  die  zu  vollstreckende
Entscheidung  oder  ihre  vorläufige  Vollstreckbarkeit  aufgehoben  oder  die
Zwangsvollstreckung  für  unzulässig  erklärt  oder  deren  Einstellung  angeordnet,
  so  erwirbt  der  Eigenthümer  des  Grundstücks  die  Hypothek.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  eine  gerichtliche  Entscheidung  die
einstweilige  Einstellung  der  Vollstreckung  und  zugleich  die  Aufhebung
der  erfolgten  Vollstreckungsmaßregeln  angeordnet  wird  oder  wenn  die
zur  Abwendung  der  Vollstreckung  nachgelassene  Sicherheitsleistung  oder
Hinterlegung  erfolgt.

§.  757 e.

Die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  werden  durch
ein  besonderes  Gesetz  geregelt.

§.  757 f.   

Auf  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  Berechtigung,  für  welche  die
sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  finden  die  Vor-