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§. 836 d.
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforder-
lichen Thatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu
machen.
§. 836 e.
In das Aufgebot ist aufzunehmen:
1. die Aufforderung an den Verschollenen, sich spätestens im Auf-
gebotstermine zu melden, widrigenfalls die Todeserklärung er-
folgen werde;
2. die Aufforderung an Alle, welche Auskunft über Leben oder
Tod des Verschollenen zu ertheilen vermögen, spätestens im
Aufgebotstermine dem Gericht Anzeige zu machen.
§. 836 f.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen.
§. 836 g.
In den Fällen der §§. 15—17 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
kann die Bekanntmachung des Aufgebots durch öffentliche Blätter
unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn seit der Geburt des Verschollenen
hundert Jahre verstrichen sind.
Unterbleibt die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter, so muß
die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen betragen; sie beginnt in
diesem Falle mit der Anheftung des Aufgebots an die Gerichtstafel.
§. 836 h.
Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder statt
des Antragstellers in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt
erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers.
§. 836 i. .
Das Gericht hat unter Benutzung der in dem Antrag angegebenen
Thatsachen und Beweismittel von Amtswegen die zur Feststellung des
Sachverhalts erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die ge-
eignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
§. 836 k.
Wird derjenige, welcher sich als der angeblich Verschollene meldet,
als solcher von dem Antragsteller nicht anerkannt, so ist das Verfahren
auszusetzen.