Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 836 pp. 
Ist eine Ehefrau die Erbin und gehört der Nachlaß zum einge— 
brachten Gute oder zum Gesammtgute, so kann sowohl die Ehefrau 
als der Ehemann das Aufgebot beantragen, ohne daß die Zustimmung 
des anderen Theiles erforderlich ist. Das Gleiche gilt, wenn der Nach- 
laß zum Gesammtgute gehört, auch nach der Beendigung der Gemein- 
schaft. Der von dem einen Ehegatten gestellte Antrag und das von 
ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen auch dem anderen Ehegatten 
zu Statten. 
§. 836 qq. 
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer 
als der Erbe das Aufgebot beantragen. Der von dem einen Theile 
gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlußurtheil kommen, 
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die 
unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Theile zu Statten. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn 
Jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur 
Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erwor- 
benen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat. 
§. 836 rr. 
Die Bestimmungen der §§. 836 ff—836mm, 836pp, 836qq 
finden im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebots- 
verfahren zum Zwecke der nach dem §. 1489 Abs. 2 und dem §. 1970 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesammt- 
gutsgläubigern entsprechende Anwendung. 
§. 836 ss. 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von 
Schiffsgläubigern auf Grund des §. 765 des Handelsgesetzbuchs und 
des §. 111 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse 
der Binnenschiffahrt, vom 15. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 301) 
gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen. 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirke sich der Heimaths- 
hafen oder der Heimathsort des Schiffes befindet. 
Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so 
kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des 
Schiffes gestellt werden. 
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffs- 
gläubigern anzugeben. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.
	        
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