Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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271. Der §. 848 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die Vorschriften des §. 842 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
272. Der §. 849 wird aufgehoben. 
273. Der §. 850 erhält folgenden Abs. 2: 
Wird das Ausschlußurtheil in Folge einer Anfechtungsklage auf- 
gehoben, so bleiben die auf Grund des Urtheils von dem Verpflichteten 
bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, 
gegenüber wirksam, es sei denn, daß der Verpflichtete zur Zeit der 
Leistung die Aufhebung des Ausschlußurtheils gekannt hat. 
274. Hinter §. 850 werden folgende Vorschriften eingestellt: 
§. 850 a. 
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf 
den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an 
den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antrag- 
steller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber 
des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- 
oder Gewinnantheilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben 
(Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der 
Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden. Das Verbot ist in 
gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekannt zu machen. 
Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen 
gegenüber wirksam, welche nicht in dem Papiere bezeichnet sind. 
Die Einlösung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- 
oder Gewinnantheilscheine wird von dem Verbote nicht betroffen. 
§. 850 b. 
Ist die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach §. 847 
Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag 
schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die 
übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind. Auf den 
Antrag finden die Vorschriften des §. 824 Abs. 1 Anwendung. Das 
Verbot ist nach Maßgabe des §. 825 öffentlich bekannt zu machen. 
§. 850 c. 
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des 
glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnantheilscheine 
ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im §. 843 Abs. 2 
vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
	        
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