Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 349 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 23. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutsch- 
lands vom 5. Juli 1892. S. 349. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bestimmungen 
über die Befähigung von Eisenbahnbetriebsbeamten vom 5. Juli 1892. S. 353. — Bekannt- 
machung, betreffend Aenderung der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. 
S. 353. — Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die Ausrüstung 
der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 355. — Bekanntmachung, betreffend 
enderung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. S. 355. 
 
 
 
(Nr. 2483.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupt- 
eisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898. 
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der 
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der 
§§. 1/3, 12/3,7 und 8,   23, 26/2, b, 33, 40/2, 46 und 48/3 und 4  der Betriebs- 
ordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 beschlossen. 
Die Aenderungen treten am 1. Oktober 1898 in Kraft. 
§. 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. Signale. Streckenblokirung. 
(3) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind mit Einfahrtsignalen und, sofern 
sie mit Kreuzungs= und Ueberholungsgleisen ausgestattet sind, auch mit Ausfahrt- 
signalen zu versehen.  
(4) Mit allen Signalen für die Einfahrt sind Vorsignale zu verbinden. 
(5) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge ist Streckenblokirung der- 
art einzurichten, daß das Signal für die Einfahrt in einen vorliegenden Abschnitt 
unter Verschluß der nächsten Zugfolgestation liegt. 
§. 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge, Kuppelungen und Bremsen. 
(3) Die in der senkrechten Ebene des Laufkreises gemessene Stärke der 
Radreifen sämmtlicher Fahrzeuge muß mindestens 25 Millimeter betragen. 
(7) Die durchgehende Bremse der Wagen eines Zuges (§. 33/2) muß die 
folgenden Bedingungen erfüllen: 
a) Die Bremse muß durch den Lokomotivführer, den Zugführer und den 
Wagenwärter, sowie von jeder Personenwagenabtheilung aus in Thätig- 
keit gesetzt werden können. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 60 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1898.
	        
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