Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte, 
3. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich 
ihrer Zuchtthiere und Remonten, 
4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste sowie 
Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres 
Dienstes oder Berufs nothwendigen Pferde, 
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur 
Beförderung der Poften vertragsmäßig gehalten werden müssen. 
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf 
Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten 
Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf 
rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den vom Bundesrathe für den 
betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) 
nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zu— 
sammengezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen 
Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent 
übersteigen, wobei die überschießenden Theile einer Mark auf volle Mark nach 
oben abgerundet werden. 
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; 
nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig. 
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den 
Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18) 
festgestellt. 
b. Naturalverpflegung. 
§. 4. 
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. 
Dieselbe kann nur gefordert werden: 
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und 
zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf dem 
Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage), 
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken 
außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (§. 2 
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete 
Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes- 
Gesetzbl. S. 523), 
c) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als 
Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes, Quartier 
erhalten, jedoch nur so lange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung 
in anderer Weise sichergestellt hat.
	        
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