2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte,
3. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich
ihrer Zuchtthiere und Remonten,
4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste sowie
Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres
Dienstes oder Berufs nothwendigen Pferde,
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur
Beförderung der Poften vertragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf
Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten
Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf
rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den vom Bundesrathe für den
betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1)
nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zu—
sammengezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen
Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent
übersteigen, wobei die überschießenden Theile einer Mark auf volle Mark nach
oben abgerundet werden.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden;
nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den
Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18)
festgestellt.
b. Naturalverpflegung.
§. 4.
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet.
Dieselbe kann nur gefordert werden:
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und
zwar sowohl für die Marsch= und Ruhetage als auch für die auf dem
Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage),
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken
außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (§. 2
Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete
Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-
Gesetzbl. S. 523),
c) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als
Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes, Quartier
erhalten, jedoch nur so lange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung
in anderer Weise sichergestellt hat.