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Reichsgerichte durch den Reichskanzler, bei den Landesgerichten durch die Landesjustiz-
verwaltung bestimmt.
§. 156.
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes aus—
geschlossen:
I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:
1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist,
oder zu einer Partei in dem Verhältnisse eines Mitberechtigten,
Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;
2. wenn seine Ehefrau Partei ist, auch wenn die Ehe nicht mehr
besteht;
3. wenn eine Person Partei ist, mit welcher er in gerader Linie ver-
wandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seiten-
linie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade
verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwäger-
schaft begründet ist, nicht mehr besteht;
II. in Strafsachen:
1. wenn er selbst durch die strafbare Handlung verletzt ist;
2. wenn er der Ehemann der Beschuldigten oder Verletzten ist oder ge-
wesen ist;
3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem vorstehend
unter Nr. I 3 bezeichneten Verwandtschafts= oder Schwägerschafts-
verhältnisse steht.
Dreizehnter Titel.
Rechtshülfe.
§. 157.
Die Gerichte haben sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen
Rechtshülfe zu leisten.
§. 158.
Das Ersuchen um Rechtshülfe ist an das Amtsgericht zu richten) in dessen
Bezirke die Amtshandlung vorgenommen werden soll.
§. 159.
Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden
Das Ersuchen eines nicht im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch ab-
zulehnen, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt, oder die
vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist.
Reichs.- Gesetzbl. 1898. 67