Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 412 — 
Zweiter Titel. 
Gerichtsstand. 
§. 12. 
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, 
ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage 
ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. 
§. 13. 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. 
§. 14. 
Ist der für den Wohnsitz einer Militärperson maßgebende Garnisonort in 
mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von der 
Landesjustizuerwaltung durch allgemeine Anordnung bestimmt. 
§. 15. 
Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Aus- 
lande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in Ansehung 
des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate hatten. In Er- 
mangelung eines solches Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Heimathstaates als ihr 
Wohnsitz; ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird der als 
Wohnsitz geltende Bezirk von der Landesjustizuerwaltung durch allgemeine Anordnung 
bestimmt. Gehört ein Deutscher einem Bundesstaate nicht an, so gilt als sein 
Wohnsitz die Stadt Berlin; ist die Stadt Berlin in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, 
so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk von dem Reichskanzler durch allgemeine 
Anordnung bestimmt. 
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 
§. 16. 
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat, wird 
durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, 
durch den letzten Wohnsitz bestimmt. 
§. 17. 
Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie der- 
jenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, 
Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche verklagt werden können, wird durch 
den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein Anderes erhellt, der Ort, 
wo die Verwaltung geführt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.