Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 220. 
Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache. 
Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse des— 
selben nicht verhandelt. 
§. 221. 
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung derselben 
ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in welchem die 
Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Ver— 
kündung der Frist. 
Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einer 
Zustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche die 
Zustellung hat bewirken lassen. 
§. 222. 
Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs. 
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so 
endigt die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. 
Bei der Berechnung einer Frist, welche nach Stunden bestimmt ist, werden 
Sonntage und allgemeine Feiertage nicht mitgerechnet. 
§. 223. 
Der Lauf einer Frist wird durch die Gerichtsferien gehemmt. Der noch übrige 
Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der Anfang der 
Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Nothfristen und Fristen in Ferien- 
sachen keine Anwendung. 
Nothfristen sind nur diejenigen Fristen, welche in diesem Gesetz als solche 
bezeichnet werden. 
§. 224. 
Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Noth— 
fristen, verlängert oder abgekürzt werden. 
Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert 
werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur 
in den besonders bestimmten Fällen. 
Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablaufe der vorigen 
Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein Anderes bestimmt ist. 
§. 225. 
Ueber das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne 
vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. 
Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach vorgängigem 
Gehör des Gegners bewilligt werden. 
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