Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 460 — 
vention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so findet 
der §. 69 keine Anwendung. 
Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urtheil 
nach §. 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand ent— 
gegengesetzt werden, daß er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. 
§. 266. 
Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grund— 
stück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grund- 
stücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, 
so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und 
auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich 
befindet, als Hauptpartei zu übernehmen. 
Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr Vorschriften 
des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht- 
berechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger 
veräußert hat, die Vorschrift des §. 265 Abs. 3 Anwendung. 
§. 267. 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der 
Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche 
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder 
gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten 
geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §. 207 mit der Erhebung der 
Klage ein. 
§. 268. 
Als eine Aenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Aenderung 
des Klagegrundes 
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt 
werden; 
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen 
erweitert oder beschränkt wird; 
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später ein- 
getretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse ge- 
fordert wird. 
§. 269. 
Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist anzunehmen, 
wenn derselbe, ohne der Aenderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Ver- 
handlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.