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vention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so findet
der §. 69 keine Anwendung.
Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urtheil
nach §. 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand ent—
gegengesetzt werden, daß er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
§. 266.
Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, welches für ein Grund—
stück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, welche auf einem Grund-
stücke ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig,
so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und
auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in welcher er sich
befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.
Diese Bestimmung kommt insoweit nicht zur Anwendung, als ihr Vorschriften
des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-
berechtigten herleiten, entgegenstehen. In einem solchen Falle findet, wenn der Kläger
veräußert hat, die Vorschrift des §. 265 Abs. 3 Anwendung.
§. 267.
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der
Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen, sowie alle Wirkungen, welche
durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mittheilung oder
gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten
geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des §. 207 mit der Erhebung der
Klage ein.
§. 268.
Als eine Aenderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Aenderung
des Klagegrundes
1. die thatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt
werden;
2. der Klagantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen
erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später ein-
getretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse ge-
fordert wird.
§. 269.
Die Einwilligung des Beklagten in die Aenderung der Klage ist anzunehmen,
wenn derselbe, ohne der Aenderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Ver-
handlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.