Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 3. 
Dem Reichskommissare für das Auswanderungswesen ist zu jeder Zeit Ein- 
sicht in das Schiffstagebuch zu gewähren. 
§. 4. 
Der Unternehmer darf Auswanderer nur befördern auf Grund eines mit 
ihnen (bei Familien mit dem Familienvorstande) vorher in deutscher Sprache ab- 
geschlossenen schriftlichen Vertrags. Dem Vertrage dürfen Uebersetzungen in 
fremden Sprachen beigefügt werden. 
§. 5. 
Verträge mit Auswanderern, welche über einen deutschen Hafen ohne 
Schiffswechsel nach einem außereuropäischen Hafen befördert werden sollen, müssen 
möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten: 
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung übernommen 
wird; 
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung übernommen 
wird; 
4. den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
5. den Namen der Schiffslinie; 
6. den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
7. den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden 
Familienglieder; 
8. das Alter; 
9. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
10. den bisherigen Wohnort; 
11. den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne Person; 
12. die Erklärung, daß der Reisende für Beförderung, Gepäcktransport 
(abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 24), Beköstigung und 
Unterbringung bis zum außereuropäischen Ausschiffungshafen außer dem 
vorstehend bezeichneten Preise nichts zu entrichten hat; 
13. die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden 
hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist; 
14. die Angabe, welchen Theil des bezahlten Ueberfahrtsgeldes der Reisende 
verliert, wenn er sich so spät nach der festgesetzten Abfahrtszeit ein- 
findet, daß die Fahrt ohne ihn angetreten werden muß; dieser Theil 
darf nicht mehr als die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes betragen, 
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