Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 599. 
Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruche widersprochen hat, 
ist in allen Fällen, in denen er verurtheilt wird, die Ausführung seiner Rechte vor- 
zubehalten.  
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils 
nach Vorschrift des §. 321 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der 
Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. 
§. 600. 
Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der 
Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. 
Soweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der Anspruch des Klägers un- 
begründet war, finden die Vorschriften des §. 302 Abs. 4 Satz 2—4 Anwendung. 
Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so finden die Vorschriften 
über das Versäumnißurtheil entsprechende Anwendung. 
§. 601. 
Die Vorschriften der §§. 540, 541 finden im Urkundenprozesse keine An- 
wendung. 
§. 602. 
Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechseln im Sinne der Wechsel- 
ordnung geltend gemacht (Wechselprozeß), so kommen die nachfolgenden besonderen 
Vorschriften zur Anwendung. 
§. 603. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei dem 
Gericht angestellt werden, bei welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat. 
Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer 
dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der Be- 
klagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
§. 604. 
Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt werde. 
Die Einlassungsfrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Prozeßgerichts zu- 
gestellt wird, mindestens vierundzwanzig Stunden; wenn sie an einem anderen Orte 
innerhalb des Landgerichtsbezirkes, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, zu- 
gestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zu- 
gestellt wird, mindestens eine Woche. Das Gleiche gilt von der Ladungsfrist, soweit 
sie nicht nach den allgemeinen Bestimmungen kürzer als die im ersten Satze festgesetzte 
Einlassungsfrist ist.