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§. 663.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Entmündigung abgelehnt wird, steht
dem Antragsteller und dem Staatsanwalte die sofortige Beschwerde zu.
In dem Verfahren vor dem Beschwerdegerichte finden die Vorschriften der
§§. 652, 653 entsprechende Anwendung.
§. 664.
Der die Entmündigung aussprechende Beschluß kann im Wege der Klage binnen
der Frist eines Monats angefochten werden.
Zur Erhebung der Klage sind der Entmündigte selbst, derjenige gesetzliche
Vertreter des Entmündigten, welchem die Sorge für die Person zusteht, und die
übrigen im §. 646 bezeichneten Personen befugt.
Die Frist beginnt im Falle der Entmündigung wegen Geisteskrankheit für den
Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem er von der Entmündigung Kenntniß
erlangt, für die übrigen Personen mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entmündigung
in Wirksamkeit tritt. Im Falle der Entmündigung wegen Geistesschwäche beginnt
die Frist für den gesetzlichen Vertreter des unter elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft stehenden Entmündigten mit dem Zeitpunkt, in welchem ihm der Beschluß
zugestellt wird, für den Entmündigten selbst und die übrigen Personen mit der Zu-
stellung des Beschlusses an den Entmündigten.
§. 665.
Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirke
das Amtsgericht, welches über die Entmündigung entschieden hat, seinen Sitz hat.
§. 666.
Die Klage ist gegen den Staatsanwalt zu richten.
Wird die Klage von dem Staatsanwalt erhoben, so ist sie gegen denjenigen
gesetzlichen Vertreter des Entmündigten zu richten, welchem die Sorge für die Person
zusteht.
Hat eine der im §. 646 Abs. 1 bezeichneten Personen die Entmündigung be-
antragt, so ist dieselbe unter Mittheilung der Klage zum Termine zur mündlichen
Verhandlung zu laden. Dieselbe gilt im Falle des Beitritts im Sinne des §. 62
als Streitgenosse der Hauptpartei.
§. 667.
Mit der die Entmündigung anfechtenden Klage kann eine andere Klage nicht
verbunden werden.
Eine Widerklage ist unzulässig
§. 668.
Will der Entmündigte die Klage erheben, so ist ihm auf seinen Antrag von
dem Vorsitzenden des Prozeßgerichts ein Rechtsanwalt als Vertreter beizuordnen.