Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde 
oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde, und daß die erfolgten Vollstreckungs- 
maßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangs- 
vollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, 
daß die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. 
§. 708. 
Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären: 
 
 
 
1.  Urtheile, welche auf Grund eines Anerkenntnisses eine Verurtheilung aus- 
sprechen (§. 307); 
2.  Urtheile, welche den Eintritt der in einem bedingten Endurtheile aus- 
gedrückten Folgen aussprechen; 
3.  ein zweites oder ferneres in derselben Instanz gegen dieselbe Partei zur 
Hauptsache erlassenes Versäumnißurtheil; 
4.  Urtheile, welche im Urkunden= oder Wechselprozesse erlassen werden; 
5.  Urtheile, durch welche Arreste oder einstweilige Verfügungen aufgehoben 
werden; 
6.  Urtheile, welche die Verpflichtung zur Entrichtung von Alimenten oder zur 
Entrichtung einer nach den §§. 843, 844 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
geschuldeten Geldrente aussprechen, soweit die Entrichtung für die Zeit 
nach der Erhebung der Klage und für das der Erhebung der Klage vor- 
ausgehende letzte Vierteljahr zu erfolgen hat. 
§. 709. 
Urtheile sind auf Antrag für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn sie 
betreffen: 
 
1.  Streitigkeiten zwischen dem Vermiether und dem Miether oder Untermiether 
von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Miether und 
dem Untermiether solcher Räume wegen Ueberlassung, Benutzung oder 
Räumung, sowie wegen Zurückhaltung der von dem Miether oder dem 
Untermiether in die Miethsräume eingebrachten Sachen; 
2.  Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen Arbeitgebern 
und Arbeitern hinsichtlich des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, sowie die 
im §. 3 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 
(Reichs-Gesetzbl. S. 141) bezeichneten Streitigkeiten, insofern dieselben 
während der Dauer des Dienst-, Arbeits- oder Lehrverhältnisses entstehen; 
3.  Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten, Schiffern, 
Flößern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, welche 
über Wirthszechen, Fuhrlohn, Ueberfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden
	        
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