Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 546 — 
§. 716. 
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, übergangen 
oder ist in Fällen , in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu 
erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so 
kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des §. 321 zur Anwendung. 
§. 717. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, welches 
die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder 
abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt. 
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben oder ab- 
geändert, so ist der Kläger zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten 
durch die Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung 
gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadens- 
ersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch geltend 
gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden 
anzusehen. 
§. 718. 
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag 
vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
Die Bestimmung des §. 524 über die Vertagung der mündlichen Verhandlung 
findet in diesem Falle keine Anwendung. 
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit 
erlassenen Entscheidung findet nicht statt. 
§. 719. 
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder 
ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vorschriften des §. 707 entsprechende An- 
wendung. 
§. 720. 
Ist in Gemäßheit des §. 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch 
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist ge- 
pfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen. 
§. 721. 
Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag 
dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren. 
Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§. 714, 716 entsprechende An- 
wendung. 
§. 722. 
Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung 
nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.