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§. 716.
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, übergangen
oder ist in Fällen , in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar zu
erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht erfolgt, so
kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des §. 321 zur Anwendung.
§. 717.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, welches
die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder
abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung erfolgt.
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben oder ab-
geändert, so ist der Kläger zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten
durch die Vollstreckung des Urtheils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung
gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadens-
ersatz in dem anhängigen Rechtsstreite geltend machen; wird der Anspruch geltend
gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
anzusehen.
§. 718.
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag
vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Bestimmung des §. 524 über die Vertagung der mündlichen Verhandlung
findet in diesem Falle keine Anwendung.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit
erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
§. 719.
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch oder
ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vorschriften des §. 707 entsprechende An-
wendung.
§. 720.
Ist in Gemäßheit des §. 713 Abs. 2 dem Schuldner nachgelassen, durch
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, so ist ge-
pfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände zu hinterlegen.
§. 721.
Wird auf Räumung einer Wohnung erkannt, so kann das Gericht auf Antrag
dem Schuldner eine den Umständen nach angemessene Frist zur Räumung gewähren.
Auf den Antrag finden die Vorschriften der §§. 714, 716 entsprechende An-
wendung.
§. 722.
Aus dem Urtheil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung
nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurtheil ausgesprochen ist.