Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 771 Widerspruch erheben, wenn das gegen die Ehefrau ergangene Urtheil in 
Ansehung des eingebrachten Gutes oder des Gesammtguts ihm gegenüber unwirksam ist. 
 
§. 775. 
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, 
aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder dessen 
vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangsvollstreckung 
für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist; 
2.  wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, 
aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung 
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; 
3.  wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, 
daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheitsleistung 
oder Hinterlegung erfolgt ist; 
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte 
Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß der Gläubiger 
nach Erlassung des zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder Stundung 
bewilligt hat; 
5.  wenn ein Postschein vorgelegt wird, aus welchem sich ergiebt, daß nach 
Erlassung des Urtheils die zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche 
Summe zur Auszahlung an den letzteren bei der Post eingezahlt ist. 
 
 
§. 776. 
In den Fällen des §. 775 Nr. 1, 3 sind zugleich die bereits erfolgten Voll- 
streckungsmaßregeln aufzuheben. In den Fällen der Nr. 4, 5 bleiben diese Maß- 
regeln einstweilen bestehen; dasselbe gilt in den Fällen der Nr. 2, sofern nicht durch 
die betreffende Entscheidung auch die Aufhebung der bisherigen Vollstreckungshandlungen 
angeordnet ist. 
§. 777. 
Hat der Gläubiger eine bewegliche Sache des Schuldners im Besitz, in Ansehung 
deren ihm ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht für seine Forderung zusteht, 
so kann der Schuldner der Zwangsvollstreckung in sein übriges Vermögen nach §. 766 
widersprechen, soweit die Forderung durch den Werth der Sache gedeckt ist. Steht 
dem Gläubiger ein solches Recht in Ansehung der Sache auch für eine andere 
Forderung zu, so ist der Widerspruch nur zulässig, wenn auch diese Forderung durch 
den Werth der Sache gedeckt ist. 
§. 778. 
Solange der Erbe die Erbschaft nicht angenommen hat, ist eine Zwangs- 
vollstreckung wegen eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlaß richtet, nur in den 
Nachlaß zulässig.
	        
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