Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden 
Gerichtsvollzieher zu übergeben. 
§. 791. 
Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen 
Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so 
hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Be— 
hörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen. 
Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen 
an diesen zu richten. 
§. 792. 
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins 
oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem 
Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist, so kann er die Ertheilung an Stelle 
des Schuldners verlangen. 
§. 793. 
Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 794. 
Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt: 
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zwischen den Parteien 
oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechts- 
streits seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theils des 
Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind; 
2.  aus Vergleichen, welche im Falle des §. 510 vor dem Amtsgericht ab- 
geschlossen sind; 
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde statt- 
findet; 
4. aus Vollstreckungsbefehlen; 
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen 
Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen 
Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet 
ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung 
einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere 
zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen 
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die 
Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch 
aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld. 
Soweit nach den Vorschriften der §§. 737, 739, 743, des §. 745 Abs. 2 
und des §. 748 Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligter zur Duldung der 

	        
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