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Die gepfändeten Gegenstände sind einem von dem Gläubiger zu beauftragenden
Gerichtsvollzieher zu übergeben.
§. 791.
Soll die Zwangsvollstreckung in einem ausländischen Staate erfolgen, dessen
Behörden im Wege der Rechtshülfe die Urtheile deutscher Gerichte vollstrecken, so
hat auf Antrag des Gläubigers das Prozeßgericht erster Instanz die zuständige Be—
hörde des Auslandes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen.
Kann die Vollstreckung durch einen Reichskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen
an diesen zu richten.
§. 792.
Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins
oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem
Beamten oder einem Notar zu ertheilen ist, so kann er die Ertheilung an Stelle
des Schuldners verlangen.
§. 793.
Gegen Entscheidungen, welche im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne vorgängige
mündliche Verhandlung erfolgen können, findet sofortige Beschwerde statt.
§. 794.
Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
1. aus Vergleichen, welche nach Erhebung der Klage zwischen den Parteien
oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechts-
streits seinem ganzen Umfange nach oder in Betreff eines Theils des
Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen sind;
2. aus Vergleichen, welche im Falle des §. 510 vor dem Amtsgericht ab-
geschlossen sind;
3. aus Entscheidungen, gegen welche das Rechtsmittel der Beschwerde statt-
findet;
4. aus Vollstreckungsbefehlen;
5. aus Urkunden, welche von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen
Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen
Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet
ist, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung
einer bestimmten Quantität anderer vertretbarer Sachen oder Werthpapiere
zum Gegenstande hat, und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Als ein Anspruch, welcher die
Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstande hat, gilt auch der Anspruch
aus einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld.
Soweit nach den Vorschriften der §§. 737, 739, 743, des §. 745 Abs. 2
und des §. 748 Abs. 2 die Verurtheilung eines Betheiligter zur Duldung der