Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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halten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der 
Frist und durch die Ausführung des Plans nicht ausgeschlossen. 
§. 879. 
Die Klage ist bei dem Vertheilungsgericht und, wenn der Streitgegenstand zur 
Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, bei dem Landgerichte zu erheben, in 
dessen Bezirke das Vertheilungsgericht seinen Sitz hat. 
Das Landgericht ist für sämmtliche Klagen zuständig, wenn seine Zuständig- 
keit nach dem Inhalte der erhobenen und in dem Termine nicht zur Erledigung ge- 
langten Widersprüche auch nur in Betreff einer Klage begründet ist, sofern nicht die 
sämmtlichen betheiligten Gläubiger vereinbaren, daß das Vertheilungsgericht über alle 
Widersprüche entscheiden solle. 
§. 880. 
In dem Urtheile, durch welches über einen erhobenen Widerspruch entschieden 
wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der 
streitige Theil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, 
so ist die Anfertigung eines neuen Plans und ein anderweites Vertheilungsverfahren. 
in dem Urtheile anzuordnen. 
§. 881. 
Das Versäumnißurtheil gegen einen widersprechenden Gläubiger ist dahin zu 
erlassen, daß der Widerspruch als zurückgenommen anzusehen sei. 
§. 882. 
Auf Grund des erlassenen Urtheils wird die Auszahlung oder das anderweite 
Vertheilungsverfahren von dem Vertheilungsgericht angeordnet. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und 
zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen. 
§. 883. 
Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder von bestimmten beweglichen 
Sachen eine Ouantität herauszugeben, so sind dieselben von dem Gerichtsvollzieher 
ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. 
Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner ver- 
pflichtet, auf Antrag des Gläubigers den Offenbarungseid dahin zu leisten: 
daß er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. 
Das Gericht kann eine der Lage der Sache entsprechende Aenderung der vor- 
stehenden Eidesnorm beschließen.
	        
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