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Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein
Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs oder des Schiffsregisters eingetragen
werden soll, kann von dem Amtsgericht, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist
oder der Heimathshafen oder der Heimathsort des Schiffes sich befindet, erlassen
werden, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. Die Bestimmung der
im Abs. 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die er-
lassene Verfügung aufzuheben.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts können
ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
§. 943
Als Gericht der Hauptsache im Sinne der Bestimmungen dieses Abschnitts ist
das Gericht erster Instanz und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz an—
hängig ist, das Berufungsgericht anzusehen.
Das Gericht der Hauptsache ist für die nach §. 109 zu treffenden Anordnungen
ausschließlich zuständig, wenn die Hauptsache anhängig ist oder anhängig gewesen ist.
§. 944.
In dringenden Fällen kann der Vorsitzende über die in diesem Abschnitt er—
wähnten Gesuche, sofern deren Erledigung eine vorgängige mündliche Verhandlung
nicht erfordert, anstatt des Gerichts entscheiden.
§. 945.
Erweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung
als von Anfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund
des §. 926 Abs. 2 oder des §. 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche
die Anordnung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der
ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, daß er
Sicherheit leistet, um die Vollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel
zu erwirken.
Neuntes Buch.
Aufgebotsverfahren.
§. 946.
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder
Rechten findet mit der Wirkung, daß die Unterlassung der Anmeldung einen Rechts-
nachtheil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.
Reichs= Gesetzbl. 1898. 91