Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  982.

Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Ausschließung  eines  Hypotheken-,
Grundschuld-  oder  Rentenschuldgläubigers  auf  Grund  der  §§.  1170,  1171  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Bestimmungen.

§.  983.
Zuständig  ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirke  das  belastete  Grundstück  belegen  ist.

§.  984.

Antragsberechtigt  ist  der  Eigenthümer  des  belasteten  Grundstücks.

Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  ist  auch  ein  im  Range
gleich-  oder  nachstehender  Gläubiger,  zu  dessen  Gunsten  eine  Vormerkung  nach  §.  1179
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  eingetragen  ist,  und  bei  einer  Gesammthypothek,  Gesammtgrundschuld
  oder  Gesammtrentenschuld  außerdem  derjenige  antragsberechtigt;,  welcher
auf  Grund  eines  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Rechts  Befriedigung  aus  einem
der  belasteten  Grundstücke  verlangen  kann,  sofern  der  Gläubiger  oder  der  sonstige
Berechtigte  für  seinen  Anspruch  einen  vollstreckbaren  Schuldtitel  erlangt  hat.

§.  985.

Der  Antragsteller  hat  vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  glaubhaft  zu  machen,
daß  der  Gläubiger  unbekannt  ist.

§.  986.

Im  Falle  des  §.  1170  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  hat  der  Antragsteller
vor  der  Einleitung  des  Verfahrens  auch  glaubhaft  zu  machen,  daß  nicht  eine  das
Aufgebot  ausschließende  Anerkennung  des  Rechts  des  Gläubigers  erfolgt  ist.

Ist  die  Hypothek  für  die  Forderung  aus  einer  Schuldverschreibung  auf  den
Inhaber  bestellt  oder  der  Grundschuld=  oder  Rentenschuldbrief  auf  den  Inhaber  ausgestellt,
  so  hat  der  Antragsteller  glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Schuldverschreibung
oder  der  Brief  bis  zum  Ablaufe  der  im  §.  801  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten
  Frist  nicht  vorgelegt  und  der  Anspruch  nicht  gerichtlich  geltend  gemacht
worden  ist.  Ist  die  Vorlegung  oder  die  gerichtliche  Geltendmachung  erfolgt,  so  ist
die  im  Abs.  1  vorgeschriebene  Glaubhaftmachung  erforderlich.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  der  Abs.  1,  2  die  Versicherung
des  Antragstellers  an  Eidesstatt,  unbeschadet  der  Befugniß  des  Gerichts,  anderweitige
Ermittelungen  anzuordnen.

In  dem  Aufgebot  ist  als  Rechtsnachtheil  anzudrohen,  daß  die  Ausschließung
des  Gläubigers  mit  seinem  Rechte  erfolgen  werde.

Wird  das  Aufgebot  auf  Antrag  eines  nach  §.  984  Abs.  2  Antragsberechtigten
erlassen,  so  ist  es  dem  Eigenthümer  des  Grundstücks  von  Amtswegen  mitzutheilen.