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Vierter Titel.
Aussonderung.
§. 43.
Die Ansprüche auf Aussonderung eines dem Gemeinschuldner nicht gehörigen
Gegenstandes aus der Konkursmasse auf Grund eines dinglichen oder persönlichen
Rechts bestimmen sich nach den außerhalb des Konkursverfahrens geltenden Gesetzen.
§. 44.
Der Verkäufer oder Einkaufskommissionär kann Waaren, welche von einem
anderen Orte an den Gemeinschuldner abgesendet und von dem Gemeinschuldner noch
nicht vollständig bezahlt sind, zurückfordern, sofern nicht dieselben schon vor der
Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablieferung angekommen und in den
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für ihn gelangt sind.
Die Bestimmungen des § 17 finden Anwendung.
Die Ehefrau des Gemeinschuldners kann Gegenstände, welche sie während der
Ehe erworben hat, nur in Anspruch nehmen, wenn sie beweist, daß dieselben nicht
mit Mitteln des Gemeinschuldners erworben sind.
§. 46.
Sind Gegenstände deren Aussonderung aus der Konkursmasse hätte beansprucht
werden können, vor der Eröffnung des Verfahrens von dem Gemeinschuldner oder
nach der Eröffnung des Verfahrens von dem Verwalter veräußert worden, so ist der
Aussonderungsberechtigte befugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung,
soweit diese noch aussteht, zu verlangen. Er kann die Gegenleistung aus der Masse
beanspruchen, soweit sie nach der Eröffnung des Verfahrens zu derselben eingezogen
worden ist
Fünfter Titel.
Absonderung.
§. 47
Zur abgesonderten Befriedigung dienen die Gegenstände, welche der Zwangs-
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, für diejenigen, welchen ein
Recht auf Befriedigung aus denselben zusteht.
§. 48.
Gläubiger, welche an einem zur Konkursmasse gehörigen Gegenstand ein durch
Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht haben, können aus den ihnen verpfändeten Gegen-