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§. 52.
Die Befriedigung der Lehen., Stammguts- oder Familienfideikommiß-Gläubiger
erfolgt abgesondert aus dem Lehen, Stammgute oder Familienfideikommisse nach den
Vorschriften der Landesgesetze.
Sechster Titel.
Aufrechnung.
§. 53.
Soweit ein Gläubiger zu einer Aufrechnung befugt ist, braucht er seine
Forderung im Konkursverfahren nicht geltend zu machen.
§. 54.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß zur Zeit der Eröffnung
des Verfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder die eine von ihnen noch betagt
oder noch bedingt war, oder die Forderung des Gläubigers nicht auf einen Geld-
betrag gerichtet war.
Eine betagte Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der Aufrechnung nach
der Vorschrift des §. 65 zu berechnen.
Zum Zwecke der Aufrechnung einer aufschiebend bedingten Forderung bei dem
Eintritte der Bedingung kann der Gläubiger Sicherstellung insoweit verlangen, als
die Forderung der von ihm einzuzahlenden Schuld gleichkommt.
Eine nicht auf Geld gerichtete Forderung des Gläubigers ist zum Zwecke der
Aufrechnung nach den Vorschriften der §§. 69, 70 zu berechnen.
§. 55.
Eine Aufrechnung im Konkursverfahren ist unzulässig:
1. wenn Jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens eine Forderung
an den Gemeinschuldner erworben hat und nach der Eröffnung etwas zur
Masse schuldig geworden ist;
2. wenn Jemand dem Gemeinschuldner vor der Eröffnung des Verfahrens
etwas schuldig war und nach derselben eine Forderung an den Gemein-
schuldner erworben hat, auch wenn diese Forderung vor der Eröffnung
für einen anderen Gläubiger entstanden war;
3. wenn Jemand vor der Eröffnung des Verfahrens dem Gemeinschuldner
etwas schuldig war und eine Forderung an den Gemeinschuldner durch ein
Rechtsgeschäft mit demselben oder durch Rechtsabtretung oder Befriedigung
eines Gläubigers erworben hat, falls ihm zur Zeit des Erwerbes bekannt
war, daß der Gemeinschuldner seine Zahlungen eingestellt hatte, oder daß
die Eröffnung des Verfahrens beantragt war. Die Vorschrift des §. 33
findet entsprechende Anwendung.