Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 85. 
Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen 
und auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen und 
der Vergütung erfolgt durch das Konkursgericht 
Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Verwalter zu gewährende Ver- 
gütung allgemeine Anordnungen treffen. 
§. 86 
Der Verwalter hat bei der Beendigung seines Amts einer Gläubigerversamm- 
lung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung muß mit den Belegen und, wenn 
ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen spätestens drei Tage vor 
dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niedergelegt 
werden. Der Gemeinschuldner, jeder Konkursgläubiger und der nachfolgende Ver- 
walter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in 
dem Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt. 
§. 87 
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht aus der Zahl der 
Gläubiger oder der Vertreter von Gläubigern einen Gläubigerausschuß bestellen. 
Die Gläubigerversammlung hat über die Bestellung eines Gläubigerausschusses 
zu beschließen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind von der Gläubiger— 
versammlung zu wählen. Zu Mitgliedern können Gläubiger oder andere Personen 
gewählt werden. 
§. 88. 
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Verwalter bei seiner 
Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dieselben können sich von dem 
Gange der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften des Verwalters einsehen 
und den Bestand seiner Kasse untersuchen. 
Der Gläubigerausschuß ist berechtigt, von dem Verwalter Berichterstattung 
über die Lage der Sache und die Geschäftsführung zu verlangen. Er ist verpflichtet, 
die Untersuchung der Kasse des Verwalters wenigstens ein Mal in jedem Monate 
durch ein Mitglied vornehmen zu lassen. 
§. 89. 
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind für die Erfüllung der ihnen 
obliegenden Pflichten allen Betheiligten verantwortlich. 
§. 90.  
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mit- 
glieder an der Beschlußfassung Theil genommen hat, und der Beschluß mit absoluter 
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist.
	        
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