Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 91 
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Erstattung an- 
gemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Fest- 
setzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt nach Anhörung der Gläubigerversamm- 
lung durch das Konkursgericht. 
Die Landesjustizverwaltung kann für die den Mitgliedern des Gläubigeraus- 
schusses zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen 
§. 92 
Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitgliede des Gläubigeraus— 
schusses kann von dem Gerichte, die durch die Gläubigerversammlung erfolgte Be— 
stellung zum Mitgliede des Gläubigerausschusses durch Beschluß der Gläubigerversamm- 
lung widerrufen werden 
§. 93. 
Ueber die Berufung der Gläubigerversammlung beschließt das Gericht. Die 
Berufung muß erfolgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse oder 
von mindestens fünf Konkursgläubigern, deren Forderungen nach der Schätzung des 
Gerichts den fünften Theil der Schuldenmasse erreichen, beantragt wird. 
Die Berufung muß öffentlich bekannt gemacht werden. Der öffentlichen Be- 
kanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung eine Vertagung 
der Verhandlung angeordnet wird 
§. 94. 
Die Gläubigerversammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. 
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit absoluter Mehrheit 
der Stimmen gefaßt. Für die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses genügt 
relative Mehrheit der Stimmen. 
Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei 
Gleichheit der Summen entscheidet die Zahl der Gläubiger. 
§. 95 
Zur Theilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkurs— 
forderungen. In Ansehung einer streitig gebliebenen Forderung wird bei der Prüfung 
mit den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes Stimmrecht 
für dieselbe zu gewähren ist. In Ermangelung einer Einigung entscheidet das Konkurs- 
gericht. Das Gericht kann die Entscheidung auf den weiteren Antrag einer Partei 
abändern. 
Ob und zu welchem Betrage nicht geprüfte Konkursforderungen zum Stimmen 
in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines 
Konkursgläubigers oder des Verwalters das Gericht. 
Eine Anfechtung der Entscheidungen findet nicht statt.
	        
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