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§. 91
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Erstattung an-
gemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Geschäftsführung. Die Fest-
setzung der Auslagen und der Vergütung erfolgt nach Anhörung der Gläubigerversamm-
lung durch das Konkursgericht.
Die Landesjustizverwaltung kann für die den Mitgliedern des Gläubigeraus-
schusses zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen treffen
§. 92
Die durch das Gericht erfolgte Bestellung zum Mitgliede des Gläubigeraus—
schusses kann von dem Gerichte, die durch die Gläubigerversammlung erfolgte Be—
stellung zum Mitgliede des Gläubigerausschusses durch Beschluß der Gläubigerversamm-
lung widerrufen werden
§. 93.
Ueber die Berufung der Gläubigerversammlung beschließt das Gericht. Die
Berufung muß erfolgen, wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse oder
von mindestens fünf Konkursgläubigern, deren Forderungen nach der Schätzung des
Gerichts den fünften Theil der Schuldenmasse erreichen, beantragt wird.
Die Berufung muß öffentlich bekannt gemacht werden. Der öffentlichen Be-
kanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung eine Vertagung
der Verhandlung angeordnet wird
§. 94.
Die Gläubigerversammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt.
Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden mit absoluter Mehrheit
der Stimmen gefaßt. Für die Wahl der Mitglieder des Gläubigerausschusses genügt
relative Mehrheit der Stimmen.
Die Stimmenmehrheit ist nach den Forderungsbeträgen zu berechnen. Bei
Gleichheit der Summen entscheidet die Zahl der Gläubiger.
§. 95
Zur Theilnahme an den Abstimmungen berechtigen die festgestellten Konkurs—
forderungen. In Ansehung einer streitig gebliebenen Forderung wird bei der Prüfung
mit den Parteien erörtert, ob und zu welchem Betrage ein bleibendes Stimmrecht
für dieselbe zu gewähren ist. In Ermangelung einer Einigung entscheidet das Konkurs-
gericht. Das Gericht kann die Entscheidung auf den weiteren Antrag einer Partei
abändern.
Ob und zu welchem Betrage nicht geprüfte Konkursforderungen zum Stimmen
in einer Gläubigerversammlung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines
Konkursgläubigers oder des Verwalters das Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidungen findet nicht statt.