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§. 96.
Ob und zu welchem Betrage Forderungen, für welche abgesonderte Befriedi-
gung beansprucht wird, in Ansehung ihres muthmaßlichen Ausfalls, sowie Konkurs-
forderungen unter aufschiebender Bedingung zum Stimmen in einer Gläubigerversamm-
lung berechtigen, entscheidet auf den Widerspruch eines Konkursgläubigers oder des
Verwalters das Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
§. 97
Gezählt werden nur die Stimmen der in der Gläubigerversammlung erschienenen
Gläubiger. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden.
§. 98.
Der Gegenstand, über welchen in der Gläubigerversammlung ein Beschluß ge-
faßt werden soll, muß bei der Berufung derselben öffentlich bekannt gemacht werden.
§. 99.
Das Gericht hat die Ausführung eines von der Gläubigerversammlung ge-
faßten Beschlusses auf den in der Gläubigerversammlung gestellten Antrag des Ver-
walters oder eines überstimmten Gläubigers zu untersagen, wenn der Beschluß dem
gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widerspricht.
§. 100.
Der Gemeinschuldner ist verpflichtet, dem Verwalter, dem Gläubigerausschusse
und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren
betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben.
§. 101.
Der Gemeinschuldner darf sich von seinem Wohnorte nur mit Erlaubniß des
Gerichts entfernen.
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und nach Anhörung des Ge-
meinschuldners die Haft desselben anordnen, wenn er die ihm von dem Gesetze auf-
erlegten Pflichten nicht erfüllt, oder wenn es zur Sicherung der Masse nothwendig
erscheint.
Zweiter Titel.
Eröôffnungsverfahren.
§. 102
Die Eröffnung des Konkursverfahrens setzt die Zahlungsunfähigkeit des Gemein-
schuldners voraus.
Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Zahlungseinstellung er-
folgt ist.