Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Feststellung kann nur auf den Grund gestützt und nur auf den Betrag 
gerichtet werden, welcher in der Anmeldung oder dem Prüfungstermine an- 
gegeben ist. 
Die Bestimmungen des ersten, dritten und vierten Absatzes finden auf For- 
derungen, für deren Feststellung ein besonderes Gericht, eine Verwaltungsbehörde oder 
ein Verwaltungsgericht zuständig ist, entsprechende Anwendung. 
Der Widerspruch gegen eine Forderung, für welche ein mit der Vollstreckungs- 
klausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil oder ein Völlstreckungsbefehl vorliegt, 
ist von dem Widersprechenden zu verfolgen. 
Die obsiegende Partei hat die Berichtigung der Tabelle zu erwirken. 
§. 147. 
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig eine Forderung festgestellt oder ein Wider- 
spruch für begründet erklärt ist, wirkt dasselbe gegenüber allen Konkursgläubigern. 
War der Prozeß nur gegen einzelne Gläubiger geführt, so können diese den Ersatz 
ihrer Prozeßkosten aus der Konkursmasse insoweit verlangen, als der letzteren durch 
das Urtheil ein Vortheil erwachsen ist. 
§. 148. 
Der Werth des Streitgegenstandes eines Prozesses über die Richtigkeit oder 
das Vorrecht einer Forderung ist mit Rücksicht auf das Verhältniß der Theilungs- 
zur Schuldenmasse von dem Prozeßgerichte nach freiem Ermessen festzusetzen. 
Fünfter Titel. 
Vertheilung. 
§. 149. 
Nach der Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins soll, so oft hinreichende 
baare Masse vorhanden ist, eine Vertheilung an die Konkursgläubiger erfolgen. 
§. 150. 
Zur Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter, wenn ein Gläubiger- 
ausschuß bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen. 
§. 151. 
Vor der Vornahme einer Vertheilung hat der Verwalter ein Verzeichniß der 
bei derselben zu berücksichtigenden Forderungen auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht 
der Betheiligten niederzulegen und die Summe der Forderungen sowie den zur Ver- 
theilung verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu machen.
	        
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